Allerdings sei sie bei den früheren Malen aber nicht alleine dort gewesen, sondern sich entweder in Begleitung ihrer Grossmutter oder ihrer kleinen Schwester befunden (ab 14:48:55). Mehrfach verneinte die Privatklägerin anlässlich dieser ersten Videoeinvernahme, dass der Beschuldigte sonst bzw. bei früheren Besuchen noch etwas getan habe, dass sie noch nicht erzählt hätte (jeweils ab 14:30:00, 14:33:12, 14:43:50, 14:49:40). 8.5.10 Am 25. November 2014 (pag. 282) reichte die Vertretung der Privatklägerin im Original ein handschriftliches Schreiben (pag.