Von sich aus unterschied sie dabei z.B., dass der Beschuldigte sowohl von unten wie auch von oben in bzw. unter ihr T-Shirt gefasst habe (ab 14:21:10). Auf offene Fragen der Polizistin präzisierte die Privatklägerin unter anderem weiter, dass der Beschuldigte auf seinem Stuhl gesessen habe, während sie mit dem Rücken zu ihm gewandt vor ihm zwischen seinen Beinen gestanden habe, als er ihr in die Hose gegriffen habe. Er habe sie dann aufgefordert, ihre Beine ein bisschen auseinanderzuhalten, da es für ihn nicht mehr «gäbig» gewesen sei, weil sie die Beine zusammengehalten habe (ab 14:25:00).