Weiter wurde die Privatklägerin unter anderem angewiesen, nichts zu erfinden und es zu sagen, falls sie etwas nicht mehr wisse. Schliesslich wurde sie einleitend dazu angehalten, «nur zu sagen, was passiert ist, also die Wahrheit zu sagen» (ab 14:06:15). Nach einigen einleitenden Fragen zur Person schilderte die Privatklägerin – auf offene Frage, was passiert sei – zusammengefasst, wie der Beschuldigte sie am 5. Juli 2014 vor dem Garagentor zum ersten Mal geküsst habe; wie sie dann zunächst zur Putzmaschine hinaus gegangen seien, worauf der Beschuldigte ge-