Sie habe auch Angst gehabt und gesagt, dass ihre Schwester nicht gehen dürfe, als diese in den Herbstferien wieder zu ihrer Grossmutter gewollt habe. Die Grossmutter habe ihr dann versprechen müssen, dass sie nicht zum Beschuldigten gehen würden. Als seine Ex-Frau die Schwester dann zur Grossmutter gebracht habe, habe die ebenfalls im Auto mitfahrende Privatklägerin Bauchweh bekommen. Selbst sei die Privatklägerin nie mehr zur Grossmutter gegangen (pag. 125 Z. 102 ff.). 8.5.9