123 Z. 49 ff.). Er habe noch zwei, drei weitere Momente erlebt, in welchen sie richtig Angst bekommen habe, etwa als ihr Götti sie habe umarmen wollen. Auch wenn er selbst die Privatklägerin habe umarmen wollen, sei sie manchmal ausgewichen (pag. 124 Z. 57 ff.). Die Privatklägerin habe – in Träumen aber auch in Wirklichkeit – das Gefühl, dass der Beschuldigte sie verfolgen würde (pag. 124 f. Z. 84 ff.). Sie habe auch Angst gehabt und gesagt, dass ihre Schwester nicht gehen dürfe, als diese in den Herbstferien wieder zu ihrer Grossmutter gewollt habe.