_, der Vater der Privatklägerin, bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 30. April 2015, dass die Privatklägerin seiner Ex-Frau anlässlich des samstäglichen Spaziergangs [vom 12. Juli 2014] erzählt habe, was [am 5. Juli 2014] geschehen sei. Was seine Ex-Frau ihm anschliessend weitererzählt habe, habe sich mit den Angaben der Grossmutter gedeckt (pag. 123 Z. 37 ff.). Ihm selbst habe die Privatklägerin nur Teile davon erzählt, nie aber die ganze Geschichte. Die Privatklägerin habe einmal darüber sprechen wollen und dann nicht mehr (pag. 123 Z. 44 f.).