22 zählt gehabt habe, dass der Beschuldigte sie im Kindergarten abholen werde. Sie habe dieser Aussage damals keine weitere Bedeutung beigemessen (pag. 119 Z. 202 ff.). 8.5.8 D.________, der Vater der Privatklägerin, bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 30. April 2015, dass die Privatklägerin seiner Ex-Frau anlässlich des samstäglichen Spaziergangs [vom 12. Juli 2014] erzählt habe, was [am 5. Juli 2014] geschehen sei.