460 f.). Als die Privatklägerin später im Auto auch noch erzählt habe, dass der Beschuldigte sie an jenem Tag auch schon draussen vor der Garage geküsst habe, und der Bruder der Privatklägerin gefragt habe, weshalb sie denn trotzdem mit dem Beschuldigten mitgegangen sei, habe die Privatklägerin geantwortet: «Weisch [...], i ha dänk Angscht gha». Ausserdem habe der Beschuldigte ihr gesagt, sie dürfe es niemandem erzählen (pag. 117 Z. 96 ff.). Sie [die Mutter] habe den Eindruck, dass die Privatklägerin erleichtert gewesen sei, dass sie nun ernst genommen und etwas passieren werde.