Auf dem Weg nach Hause habe er die Privatklägerin gefragt, ob sie darüber sprechen wolle, was die Privatklägerin mit der Begründung verneint habe, sie wolle es erst erzählen, wenn keine Geschwister mehr anwesend seien (pag. 117 Z. 64 ff.). Sie [die Mutter] sei daraufhin zur Privatklägerin gegangen und habe ihr gesagt, dass sie sich unterhalten sollten. Sie seien daraufhin zu einem Bauernhof gegangen, wo die Privatklägerin schliesslich angefangen habe, zu erzählen, was am 5. Juli 2014 passiert sei (pag. 117 Z. 68 ff., für Details vgl. vorinstanzliches Motiv, pag. 460 f.).