73 Z. 49 ff.). Auf Frage, wie es bei dem geschilderten Vorfall weitergegangen sei, antwortete der Beschuldigte, da gebe es nichts mehr dazu zu sagen. Er habe das Telefongespräch mit dem Kunden beendet und sie hätten das Büro wieder verlassen (pag. 74 Z. 60 f.). Weiter bestätigte der Beschuldigte von sich aus seine Ausführungen in der Niederschrift «B.________», wonach die Grossmutter der Privatklägerin ihm bei der "Gegenüberstellung" von Mittwoch, 9. Juli 2014, gesagt habe, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt etwas gewesen sein solle.