73 Z. 24 ff.). An dieser Stelle fügte der Beschuldigte von sich aus nahtlos an, er wolle einen früheren Vorfall schildern, bei welchem sich beide Mädchen bei ihm im Büro aufgehalten hätten, als das Telefon gegangen sei. Weil er es nicht habe abnehmen können, sei er in ein anderes Büro gegangen, um das Telefon entgegen zu nehmen. Da er mit einem Kunden am Telefon gewesen sei, was ein wenig länger gedauert habe, sei die Privatklägerin zu ihm gekommen, habe sich vor ihm platziert, den Rücken an ihn gewandt und «hin und her bewegt, also massiert» (pag. 73 Z. 49 ff.).