Als sie [die Grossmutter] nachgefragt und darauf hingewiesen habe, dass sie doch gar nicht alleine dort gewesen seien, habe die Privatklägerin gemeint: «Nei, nei es isch gar nüt gsi». Sie [die Grossmutter] habe nicht gewusst, wie diese Antwort einzuordnen gewesen sei (pag. 133 Z. 226 ff.). 8.5.3 F.________, der Ehemann der Grossmutter, bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Juli 2014 – wenn auch weitestgehend vom Hörensagen – die Angaben seiner Frau. Die Privatklägerin habe ihm aber auch persönlich gesagt, dass