An diesem Abend habe die Privatklägerin nichts Weiteres mehr erzählt. Sie habe auch «so normal» gewirkt, weshalb bei ihr [der Grossmutter] Zweifel aufgekommen seien (pag. 131 Z. 108 ff.). Sie müsse noch sagen, dass sie der Privatklägerin auch gesagt habe, dass «so etwas doch nicht stimme» (pag. 133 Z. 215). Als sie [die Grossmutter] dann am nächsten Tag [d.h. am Sonntag, 6. Juli 2014] den Beschuldigten mit den Vorwürfen konfrontiert habe, habe dieser alles abgestritten und vorgeschlagen, ob sie nicht mit der Privatklägerin vorbeikommen könne, damit die Sache geklärt werden könne.