18 wortet. Nachdem die Schwester ins Bett gegangen sei, habe sie [die Grossmutter] die Privatklägerin gefragt, was los sei. Da habe die Privatklägerin ihr gegenüber die Vorwürfe bestätigt. Sie [die Grossmutter] habe erwidert, so etwas gehe nicht, sie werde den Beschuldigten direkt am nächsten Tag zur Rede stellen. Die Privatklägerin habe gewünscht, auch mitzukommen, aber sie [die Grossmutter] habe gesagt, dass sie zunächst alleine gehen wolle. An diesem Abend habe die Privatklägerin nichts Weiteres mehr erzählt.