Später sei die Schwester der Privatklägerin erneut zu ihr [der Grossmutter] gekommen und habe gesagt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin laut dieser einen Zungenkuss gegeben und in die Hosen gelangt habe. Da sei sie [die Grossmutter] «verruckt» geworden und habe der Privatklägerin erneut gesagt, dass sie solche Sachen ihr und nicht der Schwester erzählen solle. Als sie ein zweites Mal gefragt habe, ob sonst noch etwas gewesen sei, habe die Privatklägerin wieder mit Nein geantwortet (pag. 130 Z. 95 ff.).