130 Z. 84 ff.). Am Abend sei dann die Schwester der Privatklägerin zu ihr [der Grossmutter] gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass die Privatklägerin erzählt habe, dass der Beschuldigte gesagt habe, sie [die Privatklägerin] habe schöne Brüste. Als sie [die Grossmutter] die Privatklägerin darauf angesprochen und gefragt habe «Hesch süsch no öppis?», habe diese verneint. Später sei die Schwester der Privatklägerin erneut zu ihr [der Grossmutter] gekommen und habe gesagt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin laut dieser einen Zungenkuss gegeben und in die Hosen gelangt habe.