Laut den Aussagen von G.________, der Grossmutter der Privatklägerin (Einvernahme vom 23. Juli 2014), seien sie nach dem Mittagessen im U.________ vom 5. Juli 2014 nach Q.________ in die Migros gefahren. Auf dem Weg habe die Privatklägerin zu ihr [der Grossmutter] gesagt, sie habe jetzt bald Angst vor dem Beschuldigten, weil dieser sie gefragt habe, wo sie in die Schule gehe, er wolle sie dort abholen kommen. Als sie [die Grossmutter] erwidert habe, dass sei doch «dumme Züg», habe die Privatklägerin zunächst nicht mehr darüber gesprochen (pag. 130 Z. 84 ff.).