Wenn die Privatklägerin in anderem Kontext über die Ereignisse gesprochen habe (und darüber habe sprechen wollen) sei davon auszugehen, dass sie eine sachlich klare und detaillierte Schilderung habe abgeben können, da sie – wie für Menschen mit Asperger-Syndrom häufig – eine gute Beobachtungsgabe und ein gutes, detailbezogenes Gedächtnis habe. Man müsse aber vorsichtig sein, von der Art der Äusserung auf die emotionalen Auswirkungen der Ereignisse auf und die subjektive Bedeutung der Ereignisse für die Privatklägerin zu schliessen.