Anscheinend habe sich die Privatklägerin einigermassen mit den Ereignissen zurechtgefunden und keinen Grund mehr gesehen, mit ihm darüber zu sprechen, zumal ihr die Sache sicher eher unangenehm gewesen sei. Wenn die Privatklägerin in anderem Kontext über die Ereignisse gesprochen habe (und darüber habe sprechen wollen) sei davon auszugehen, dass sie eine sachlich klare und detaillierte Schilderung habe abgeben können, da sie – wie für Menschen mit Asperger-Syndrom häufig – eine gute Beobachtungsgabe und ein gutes, detailbezogenes Gedächtnis habe.