Ihre psychische Verfassung sei zum Zeitpunkt der Konsultation recht gut gewesen und er habe keine Anhaltspunkte für eine akute Belastungsreaktion feststellen können. Anscheinend habe sich die Privatklägerin einigermassen mit den Ereignissen zurechtgefunden und keinen Grund mehr gesehen, mit ihm darüber zu sprechen, zumal ihr die Sache sicher eher unangenehm gewesen sei.