_) habe die Privatklägerin am 26. August 2014 zu einer Konsultation gesehen. Ihr Vater habe ihn über die Geschehnisse informiert gehabt. Die Privatklägerin selbst habe ihm gegenüber keine Angaben zu den Ereignissen gemacht, auch nicht auf Nachfragen hin. Dass sich die Privatklägerin ihm gegenüber nicht zu den Ereignissen geäussert bzw. sich nicht betroffen gezeigt habe, verstehe er im Sinne ihrer Schwierigkeiten, ihre Gefühle zum Ausdruck zu bringen, sowie im Wissen, dass sie als autistisch denkender und wahrnehmender Mensch auch mit