Wenn sich die Privatklägerin unwohl fühle, könne sie sich sprachlich kaum ausdrücken und bringe ihr Unwohlsein über unspezifische Stress-Symptome zum Ausdruck. Sie neige dazu, sich in solchen Situationen äusserlich anzupassen und das Unwohlsein erst mit zeitlicher Verzögerung und allenfalls vorwiegend über psychosomatische Symptome zum Ausdruck zu bringen. Aufgrund dieser Probleme wirke die Privatklägerin oft auch bei brisanten Beziehungsangelegenheiten nüchtern und emotional kaum berührt. Er (Dr. R.________) habe die Privatklägerin am 26. August 2014 zu einer Konsultation gesehen.