8.4.7 Was die objektiven Beweismittel anbelangt, bleibt an dieser Stelle der Verweis auf den Arztbericht von Dr. med. R.________ vom 25. Juli 2015 (pag. 209 f.). Daraus geht hervor, dass die Privatklägerin Mühe habe, ihrer eigenen Gefühle, Bedürfnisse und Grenzen wahrzunehmen und anderen gegenüber (nonverbal und verbal) angemessen auszudrücken. Sie habe auch Mühe, ihre eigenen emotionalen Reaktionen zu regulieren, und sich in andere Menschen einzufühlen.