Dass die Privatklägerin generell den Hang hätte, Unwahrheiten über andere Personen zu verbreiten, lässt sich daraus also gerade nicht ableiten. Dass Kinder ab und zu lügen, wenn sie z.B. etwas kaputt machen (vgl. pag. 139 Z. 174 ff., pag. 126 Z. 152 ff.), ist normal. Nicht zu erwarten ist dagegen, dass ein 9-jähriges Mädchen einen guten Bekannten ihrer Grosseltern grundlos der Vornahme sexueller Handlungen bezichtigt. Auf die von der Verteidigung geltend gemachten möglichen suggestiven Einflüsse wird im Rahmen der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin zurückzukommen sein (nachstehend E. II.8.6.10). 8.4.7