Und auch der Verweis auf die Aussagen des Ehemanns der Grossmutter der Privatklägerin, wonach letztere «nicht immer vertrauenswürdig» sei (pag. 136 Z. 21) und ihn auch schon in etwas «ineghoue» habe (pag. 136 Z. 22), verfängt nicht. Der Ehemann der Grossmutter führte nämlich weiter aus, dass die Privatklägerin ihrer Mutter – wahrheitsgemäss [!] – erzählt gehabt habe, dass er ihrem Halbbruder die Wohnung finanziert hatte (pag. 136 Z. 26 ff.). Dass die Privatklägerin generell den Hang hätte, Unwahrheiten über andere Personen zu verbreiten, lässt sich daraus also gerade nicht ableiten.