16 (pag. 197) verweisen, gilt auch hier, dass der dort beschriebene Fall eines Mädchens, welche eine zufällige Berührung am Arm durch ihren Lehrer dazu nutzt, diesen des «Begrabschens» zu bezichtigen, allzu deutlich von den zu beurteilenden Vorwürfen abweicht, als dass sich die Privatklägerin hiervon zu den erhobenen Vorwürfen hätte inspirieren lassen können. Und auch der Verweis auf die Aussagen des Ehemanns der Grossmutter der Privatklägerin, wonach letztere «nicht immer vertrauenswürdig» sei (pag.