8.4.6 Was sodann die angeblichen generellen Bedenken gegenüber der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin anbelangt, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte bzw. die Verteidigung nichts aus einer angeblichen Expertenmeinung ableiten können, ohne jemals ein entsprechendes Privatgutachten oder überhaupt etwas Schriftliches dieses Experten eingereicht zu haben. Eine Motivation für eine (wissentliche und willentliche) Falschbelastung ist bei der Privatklägerin – auch in Bezug auf den Vorfall von Winter 2013/2014 – nicht erkennbar.