Der Vater der Privatklägerin, gab hingegen glaubhaft zu Protokoll, letztere möge es nicht, auf den Mund geküsst zu werden, oder es müsse ganz trocken sein (pag. 126 Z. 158). Die Kammer kann bei der Privatklägerin keine «frühreife Sexualisierung» erkennen. Vielmehr erweckte diese auch im Rahmen der Videobefragungen einen altersgerechten, kindlichen Eindruck. 8.4.6