Allein der Umstand, dass sie im fraglichen Zeitpunkt offenbar die Zeitschrift «Bravo- Girl» las, lässt jedenfalls keine derartigen Schlüsse zu. Es mag zwar sein und scheint nicht unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin – sei es nun in der «Bravo» oder in anderem Zusammenhang – im Zeitpunkt ihrer Einvernahmen den richtigen Namen des weiblichen Geschlechts schon gelesen oder zumindest gehört hatte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie selbst noch das kindliche Wort «Füdli vorne» zur Bezeichnung der Scheide benutzte, was gerade gegen die geltend gemachte frühe Sexualisierung spricht. Die Aussage von F.______