Das gilt auch in Bezug auf das frühere Beisammensein der Privatklägerin und des Beschuldigten im Büro. Wenn der Beschuldigte und seine Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend machen, es sei bei der Privatklägerin von einer «frühreifen Sexualisierung» auszugehen, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Allein der Umstand, dass sie im fraglichen Zeitpunkt offenbar die Zeitschrift «Bravo- Girl» las, lässt jedenfalls keine derartigen Schlüsse zu.