15 (pag. 73 Z. 54) beschrieben angeblichen Verhalten der Privatklägerin beim früheren Besuch ebenso um eine Schutzbehauptung handelt. 8.4.5 Es wurde sodann bereits festgehalten, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspräche, wenn ein 9-jähriges Mädchen ein derartiges Verhalten an den Tag legen würde. Das gilt auch in Bezug auf das frühere Beisammensein der Privatklägerin und des Beschuldigten im Büro.