8.4.3 Es ist erwiesen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an jenem Tag auf die Lippen küsste, ihr einen Zungenkuss gab, ihre Brüste knetete und daran sog und sie im Intimbereich berührte. Dies lässt es als durchaus plausibel erscheinen, dass der Beschuldigte auch bereits früher aus eigener Initiative derartige oder ähnliche Handlungen an der Privatklägerin vornahm. 8.4.4 Umgekehrt hat sich die Darstellung des Beschuldigten, wonach sich die Privatklägerin am 5. Juli 2014 im Büro aus eigenen Antrieb rücklings gegen ihn gelehnt und sich (mehrmals) an ihm «gerieben» habe (pag. 73 Z. 48 f., pag.