8.4.2 Das auf den Aufnahmen der Überwachungskamera 13 vom 5. Juli 2014 ersichtliche Zögern der Privatklägerin, sich zum Beschuldigten auf die Putzmaschine zu begeben (vgl. vorstehend E. II.7.2.4), kann allerdings als Indiz dafür gewertet werden, dass sie bereits früher unliebsame Erfahrungen mit dem Beschuldigten gemacht hatte. Wie bereits ausgeführt (vorstehend, a.a.O.), unterstreicht die besagte Videoaufnahme zudem, dass die Initiative zum körperlichen Kontakt am 5. Juli 2014 vom Beschuldigten ausging. 8.4.3