200). Bestritten wird vom Beschuldigten weiter, dass er die Privatklägerin anlässlich desselben Besuchs zuvor im Restaurant in Anwesenheit der Grossmutter und von deren Ehemann auf dem Schoss gehabt habe und dass er ihr in diesem Zeitpunkt in die Hose gegriffen und sie zwischen den Beinen berührt habe. 8.4 Objektive Beweismittel und Schlussfolgerungen aus dem bereits rechtskräftig beurteilten Vorfall 8.4.1 Es liegen keine objektiven Beweismittel vor, welche direkte Schlüsse hinsichtlich der sexuellen Handlungen, welche der Beschuldigte im Winter 2013/2014 an der Privatklägerin vorgenommen haben soll, zulassen würden.