Bestritten wird vom Beschuldigten hingegen, dass er damals im Büro die angeklagten sexuellen Handlungen an der Privatklägerin vorgenommen, ihr also unter das T-Shirt gegriffen und ihre Brüste geknetet habe. Er macht vielmehr geltend, die Privatklägerin habe sich damals «ohne jegliche Aufforderung und aus total eigener Initiative» vor ihm postiert und ihren Rücken hin und her reibend gegen seine Oberschenkel und seinen Unterleib gedrückt (Niederschrift «B.________», pag. 200).