14 der Z.________ SA war. Unbestrittenermassen war damals auch die Schwester der Privatklägerin im Büro zugegen. Bestritten wird vom Beschuldigten hingegen, dass er damals im Büro die angeklagten sexuellen Handlungen an der Privatklägerin vorgenommen, ihr also unter das T-Shirt gegriffen und ihre Brüste geknetet habe.