Solch originelle Aussagen erfinde man auch nicht. Auf die Darstellung der Privatklägerin sei abzustellen. Es verblieben deshalb keine Zweifel, welche einen Freispruch in dubio zu rechtfertigen vermöchten. 8.3 Ausgangslage / unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass die Privatklägerin bereits vor dem 5. Juli 2014 einmal mit dem Beschuldigten in den Büroräumlichkeiten des Restaurants U.________ bzw.