Er wolle aber – obwohl laut ihm ja gerade nichts Erwähnenswertes passiert sei – ganz genau wissen, dass einzig deren Schwester einmal auf seinem Schoss gesessen habe. Was schliesslich die nach Ansicht der Vorinstanz angeblich kaum vorstellbare Dreistigkeit im Vorgehen des Beschuldigten anbelange, sei festzuhalten, dass es noch dreister wäre, wenn die Privatklägerin sich einen derart aussergewöhnlichen Ablauf ausgedacht hätte, um den Beschuldigten falsch zu belasten. Hinweise für eine Motivation zur Falschbelastung fehlten aber gänzlich. Solch originelle Aussagen erfinde man auch nicht.