Was die Geschehnisse am Esstisch betreffe, sei auffällig, dass der Beschuldigte sich nicht daran erinnern können wolle, die Privatklägerin überhaupt je auf dem Schoss gehabt zu haben. Er wolle aber – obwohl laut ihm ja gerade nichts Erwähnenswertes passiert sei – ganz genau wissen, dass einzig deren Schwester einmal auf seinem Schoss gesessen habe.