Die gegenteilige Version des Beschuldigten ergebe keinen Sinn. Es sei nicht einsichtig, weshalb ein Mann in seinem Alter sich von einem 9-jährigen Mädchen derart hätte «reiben» bzw. sich von diesem mit dem Rücken hätte «massieren» lassen sollen. Wäre es wirklich so gewesen, hätte der Beschuldigte zudem ganz anders auf die von ihm behaupteten Annäherungen durch das Opfer reagieren müssen, als er dies beschreibe. Was die Geschehnisse am Esstisch betreffe, sei auffällig, dass der Beschuldigte sich nicht daran erinnern können wolle, die Privatklägerin überhaupt je auf dem Schoss gehabt zu haben.