Entsprechend habe er sich für zwei Vorfälle eine Verteidigungsstrategie zurechtlegen müssen. Interessanterweise sprächen sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin zudem von exakt zwei Vorfällen, obwohl die Privatklägerin ja deutlich öfter zu Besuch beim Beschuldigten gewesen sei. Es hätten demnach im Büro erstelltermassen zwei zeitlich auseinanderzuhaltende Vorfälle körperlicher Kontakte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin stattgefunden, wobei die Initiative hierzu jeweils vom Beschuldigten ausgegangen sei. Die gegenteilige Version des Beschuldigten ergebe keinen Sinn.