Der Beschuldigte stelle sich selbst als Justizopfer dar. Auffälligerweise habe der Beschuldigte allerdings bereits in seiner Niederschrift «B.________» einen früheren Besuch der Privatklägerin erwähnt, obwohl er von niemandem auf einen solchen angesprochen worden sei. Auch bei seiner Ersteinvernahme habe der Beschuldigte von sich aus zwei Vorfälle beschrieben. Der Beschuldigte sei also selbst auch davon ausgegangen, dass ihm auch in einem weiteren Fall etwas anzulasten sei. Entsprechend habe er sich für zwei Vorfälle eine Verteidigungsstrategie zurechtlegen müssen.