13 Bericht von diesem Experten eingereicht, noch eine Einvernahme desselben verlangt habe. Anders als die Aussagen der Privatklägerin seien diejenigen des Beschuldigten völlig unglaubhaft. Er habe sich nicht nur in Widersprüche verstrickt, sondern die Privatklägerin sogleich auch seinerseits eines unangebrachten Verhaltens bezichtigt. Die als Lügenmerkmale zu wertenden Gegenangriffe hätten sich nicht nur gegen das Opfer, sondern auch gegen die Behörden gerichtet. Der Beschuldigte stelle sich selbst als Justizopfer dar.