Diesbezüglich habe wohl schlicht eine Verwechslung vorgelegen. Dass die Privatklägerin den Vorfall zeitlich nicht mehr ganz genau habe einordnen können, sei angesichts des Zeitablaufs nicht weiter erstaunlich. Zudem sei die zeitliche Einordnung von Vorfällen für Kinder generell schwierig. Anhaltspunkte für Druck von Seiten der Eltern oder anderweitige suggestive Einflüsse lägen nicht vor. Es sei auch nicht zu einschüchternden Belehrungen von Seiten der Polizei gekommen. Die Ermahnung zur Wahrheit sei normal und zulässig.