Es sei zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin auch ihrer Mutter unter zwei Malen – einmal im Wohnwagen und dann erneut beim Diktat am Küchentisch – in identischer, detaillierter Weise und in ihren eigenen kindlichen Worten geschildert habe, was bei diesem zeitlich ersten Vorfall passiert sei. Dem Umstand, dass die Privatklägerin die Schilderung im Diktat, wonach der Beschuldigte ihr bereits beim früheren Vorfall gesagt habe, sie habe schöne Brüste, bei der Befragung korrigiert habe, sei keine grosse Bedeutung beizumessen. Diesbezüglich habe wohl schlicht eine Verwechslung vorgelegen.