Sie habe zeitlich ganz klar zwischen zwei verschiedenen Vorfällen unterschieden. Dabei sei es inhaltlich jeweils zu unterschiedlichen körperlichen Kontakten zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sei und auch die Details im Ablauf (geöffneter/ungeöffneter Hosenknopf, sitzender/stehender Beschuldigter) seien von der Privatklägerin unterschiedlich geschildert worden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin auch ihrer Mutter unter zwei Malen – einmal im Wohnwagen und dann erneut beim Diktat am Küchentisch – in identischer, detaillierter Weise und in ihren eigenen kindlichen Worten geschildert habe, was bei diesem zeitlich ersten Vorfall passiert sei.