282) überhaupt Akteneinsicht erhalten habe. Der Zeitablauf und der erwähnte persönliche Umgang der Privatklägerin mit dem Erlebten erklärten auch, weshalb ihre Aussagen in der zweiten Videobefragung vielleicht nicht mehr ganz so lebendig und «sprudlig» gewesen seien, wie noch bei der ersten Befragung. Die Privatklägerin habe aber auf Vorhalt des Diktats dessen Inhalt bestätigt, das Kerngeschehen erneut und gleichbleibend wiedergegeben und dabei wiederum auch originelle Details erwähnt. Sie habe zeitlich ganz klar zwischen zwei verschiedenen Vorfällen unterschieden.