Es sei typisch für die Privatklägerin, sich äusserlich angepasst zu geben und ihr Unwohlsein nur mit zeitlicher Verzögerung auszudrücken Sie bestimme selbst, wann sie abblocke und wann sie die Dinge erzähle. So sei auch das Zuwarten mit der Erwähnung des früheren Vorfalls zu erklären. Hinzu komme, dass es nach der ersten Erwähnung des früheren Vorfalls gegenüber der Mutter noch relativ lange bis zur zweiten Videobefragung gedauert habe. Dies erkläre sich dadurch, dass die Vertretung der Privatklägerschaft erst wenige Tage vor der Einreichung des ihr bis dahin unbekannten Diktats am 25. November 2014 (vgl. pag. 282) überhaupt Akteneinsicht erhalten habe.