12 Es sei der Privatklägerin unangenehm gewesen, über das Vorgefallene zu sprechen. Dies sei auch durch Dr. R.________ bestätigt worden. Die Privatklägerin habe das Ganze zu verdrängen versucht. Sie habe gerade aufgrund des bei ihr bestehenden Asperger-Syndroms längere Zeit benötigt, um mit den Ereignissen klarzukommen. Es sei typisch für die Privatklägerin, sich äusserlich angepasst zu geben und ihr Unwohlsein nur mit zeitlicher Verzögerung auszudrücken Sie bestimme selbst, wann sie abblocke und wann sie die Dinge erzähle.