8.2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft brachten an der Berufungsverhandlung dagegen zusammengefasst vor, der zweite Vorfall im Juli 2014 sei für die Privatklägerin offenbar schlimmer und einprägsamer gewesen, als der erste Vorfall von Winter 2013/2014. Die ersten Berührungen im Winter 2013/2014 seien für sie – anders als dann der Zungenkuss und das Saugen an den Brüsten am 5. Juli 2014 – auch noch nicht richtig einzuordnen gewesen.